§ 1 Entgeltpflicht
Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Entgelte nach den anliegenden, aktuell gültigen Tarifen erhoben, die der Schüler, bzw. bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter bei Eintritt in die Musikschule anerkennt.
§ 2 Schuldner
2.1 Zur Zahlung sind die Unterrichtsteilnehmer bzw. die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.
2.2 Die Entgeltschuld entsteht mit Beginn des Unterrichts.
§ 3 Fälligkeit
3.1 Die Unterrichtsentgelte sind monatlich – auch während der Ferien – zu Gunsten des Kontos der Musikschule (Sparkasse Soest, IBAN DE86 4145 0075 0003 0045 79) oder per Lastschrifteinzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Erfolgt die Zahlung nicht nach Aufforderung, kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden.
Anmerkung: Die in den Ziffern 1.1 – 5.4 genannten Jahresentgelte wurden aufgrund der in einem Jahr stattfindenden Unterrichtsstunden und unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten festgelegt. Sie zahlen also nur ein Entgelt für tatsächlich erteilten Unterricht, nicht aber für unterrichtsfreie Zeiten (z.B. Schulferien). Die Entgelthöhe für eine Unterrichtsstunde können Sie errechnen, indem Sie das Jahresentgelt durch 40 teilen.
§ 4 Entgelterhöhungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung
4.1 Entgelterhöhungen wegen unausweichlicher Veränderung während des Schuljahres (z.B. Verkleinerung einer Gruppe) müssen von den Schuldnern getragen werden.
4.2 Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsentgelte. Nur bei Erkrankung des Schülers von 3 und mehr Unterrichtswochen in Folge wird die Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet.
4.3 Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu halbjährlich drei Unterrichtsstunden entgeltpflichtig. Die Entgelte für darüber hinaus ausgefallene Stunden werden auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.
4.4 Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne schriftliche Abmeldung und Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, wird das ganze noch ausstehende Unterrichtsentgelt fällig.
§ 5 Ferienregelung
5.1 Die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die Musikschule verbindlich.
5.2 Sonderregelungen für die allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei, Schneefrei, Brauchtumstage) gelten nicht automatisch für die Musikschule.
§ 6 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
6.1 Alle Musikgarten-Kurse (Baby-, kleiner und großer Musikgarten) können vierteljährlich (zum 31.01., 30.04., 31.07. und 30.09. eines Kalenderjahres) gekündigt werden. Dazu genügt es nicht, die Kündigung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen. Die schriftliche Abmeldung muss der Verwaltung 4 Wochen vor Ablauf des Abmeldedatums vorliegen.
6.2 Kündigungen des Unterrichtsverhältnisses für die Musikalische Früherziehung, den Instrumental - und Vokalunterricht sind nur zum 31.01. und 31.07. eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss bis zum 15.12. bzw. 15.06. der Verwaltung vorliegen. Es genügt nicht, die Kündigung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen.
§ 7 Ermäßigung, Erlass, Beihilfe
7.1 Grundsätzlich kann Ermäßigung nur gewährt werden, wenn ein entsprechender Antrag bis zum Ende der Anmeldefrist bei der Musikschule eingegangen ist.
7.2 Die Entgelte können auch aus Gründen der speziellen Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden (Stipendium und Patenschaften). Eine Entscheidung darüber trifft die Schulleitung.
7.3 Inhaber des Soest Passes erhalten bei der Belegung von Unterrichtsfächern an der Musikschule eine Ermäßigung von 25% auf alle Unterrichtsentgelte.
7.4 Der Bildungsgutschein ist ebenfalls auf die Unterrichtsentgelte anwendbar.
7.5 Die Geschwisterteilnahme oder Mehrfächerbelegung einer Familie werden in der Ermäßigungseinteilung gleichbehandelt. Die Teilnahme eines 2. und jedes weiteren Kindes oder 2. Fach und die Belegung aller weiteren Fächer wird in den jeweiligen Entgelten wie folgt vergünstigt:
- ab 2. Kind oder Fach 10 % Ermäßigung
- ab 3. Kind oder Fach 15 % Ermäßigung
- ab 4. Kind oder Fach 20 % Ermäßigung
- ab 5. Kind oder Fach 30 % Ermäßigung
- ab 6. Kind oder Fach 40 % Ermäßigung
Von der Ermäßigungsreihenfolge ausgeschlossen sind alle Ensemblefächer, die von den Schülern der Musikschule kostenfrei in Anspruch genommen werden können und alle 10er-Karten bzw. zeitlich begrenzten Kurseinheiten mit einmaliger Kursgebühr.
§ 8 Instrumente
8.1 Für den Instrumentalunterricht sollen die Schüler grundsätzlich ein eigenes Instrument mitbringen. Die Musikschule hält jedoch eine begrenzte Anzahl von Instrumenten vor, die gegen ein Entgelt für die ersten drei Jahre gemietet werden können. Ein Anspruch auf ein Mietinstrument besteht nicht.
8.2 Wird der Unterrichtsvertrag mit der Musikschule gekündigt, so gilt auch der Mietvertrag für das Instrument als gekündigt.
8.3 Über die Anmietung eines Instrumentes wird ein separater Mietvertrag mit Versicherung abgeschlossen. Der Tarifvertrag richtet sich nach dem Wert des Instrumentes. Der Mieter/Nutzer erhält ein Instrument, das sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Ihm obliegt die Sorgfaltspflicht. Auch für die Pflege des Instrumentes und dessen Zubehör (Blättchen, Saiten, Bogenhaare etc.) ist er nach Anleitung durch den Fachlehrer ebenfalls verantwortlich. Der Transport des Instrumentes darf nur in dem dazugehörigen Etui beziehungsweise Hülle oder Koffer vorgenommen werden.
8.4 Für den Verlust, die Beschädigung oder eine unsachgemäße Behandlung hat der Mieter entsprechend den Wiederbeschaffungswert beziehungsweise den Reparaturkosten Schadenersatz zu leisten, sofern der Verlust bzw. Schaden nicht oder nur teilweise über die Musikinstrumentenversicherung der Musikschule abgedeckt ist. Der Verlust des Instrumentes oder Schäden am Instrument sind dem Fachlehrer sofort zu melden. Reparaturen erfolgen grundsätzlich nur über die Musikschule.
8.5 Die Weitergabe des Instrumentes an Dritte ist untersagt. Auch dürfen musikschuleigene Instrumente nur zu Musikschulzwecken verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
§ 9 Ergänzende Angebote
9.1 Neben der Unterrichtsverteilung kann die Musikschule durch fachliche Beratung, Konzerte und sonstige Unterstützung die musikalischen Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger fördern.
9.2 Die Musikschule bietet neben den unter Punkt 1 genannten Unterrichtsformen auch zeitlich begrenzte Kurse und Projekte an. Das Entgelt dieser Angebote wird bei Veröffentlichung genannt.
§ 10 Versicherungen
Das Unterrichtsverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Während des Unterrichtes in der Musikschule, bei Aufführungen und Konzerten sowie auf dem direkten Weg zur Musikschule besteht für Lehrer, Schülerinnen und Schüler eine Unfallversicherung durch den Musikverein.
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